für Dienstleistungen der Firma Fairfinanz-Germany in Kooperation mit der Firma NAHKLAR Finanzmakler GmbH
Stand: 01.10.2019
Fairfinanz-Germany,Gartenstr. 18,56357 Bogel
Tel. 06772 94106,Mail: info@fairfinanz-germany.de,Steuernummer:22/14381077
NAHKLAR Finanzmakler GmbH, Hutäcker 2, 96472 Rödental
Tel. 09563 549 09 70, Mail: info@nahklar.de, Steuernummer: 212/133/10094
Präambel
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die grundsätzliche
Umgangsform mit unseren Kunden.
Unser Ziel ist es in alle bestehenden und zukünftigen Finanzverträge unserer Kunden Klarheit
und Transparenz zu bringen. Des Weiteren streben wir durch den Einsatz unseres Fachwissens
und unterstützender Technik an, für unsere Kunde eine deutliche Verbesserung des
Preis- Leistungsverhältnisses und der Bedingungen bei den jeweiligen Verträgen zu erzielen.
Bei all unseren Geschäftsbeziehungen setzen wir auf eine umfassende Betreuung des
gesamten Vertragsbestandes des jeweiligen Kunden. Hierbei erwarten wir auch die
uneingeschränkte Kooperationsbereitschaft des Kunden. Nur so ist der intensive Zeit- und
Technikaufwand unsererseits zu rechtfertigen und dauerhaft zu gewährleisten.
Dieser ist mit der festgelegten Servicepauschale abgegolten.
Bei vereinbarten Ausnahmen von dieser Regelung, bei Aufträgen mit überdurchschnittlichem
Arbeitsaufwand oder bei Kundenbeziehungen mit nicht ausreichendem Vertragsbestand in
unserer Betreuung erheben wir separat vereinbarte Honorare.
1. Geltungsbereich
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der
Dienstleistungsfirma FAIRFINANZ-GERMANY und NAHKLAR Finanzmakler GmbH – nachstehend Dienstleister genannt – mit
seinem Vertragspartner – nachstehend Auftraggeber – genannt.
Soweit einzelvertragliche Regelungen bestehen, welche von den Bestimmungen dieser AGB
abweichen oder ihnen widersprechen, gehen die einzelvertraglichen Regelungen vor.
2. Vertragsgegenstand
2.1 Die Vertragsparteien vereinbaren die Zusammenarbeit gemäß der spezifischen
individualvertraglichen Vereinbarung. Ein Arbeitsvertrag ist von den Parteien nicht gewollt und wird nicht begründet.
2.2 Für die Abgaben der Sozialversicherung oder steuerliche Belange trägt der Dienstleister selbst
Sorge und stellt den Auftraggeber von eventuellen Verpflichtungen frei.
2.3 Es steht dem Dienstleister frei, auch für andere Auftraggeber tätig zu werden.
3. Zustandekommen des Vertrages
3.1 Das Vertragsverhältnis für die Dienstleistungen kommt durch Erteilung eines Kundenauftrags durch den Auftraggeber (Angebot) und dessen Annahme durch den Dienstleister zustande.
3.2 Der Gegenstand des Vertrages bzw. die genaue Aufgabenbezeichnung ist im schriftlichen
Auftrag beschrieben. Weitergehende Regelungen werden durch die Erteilung des Maklervertrages getroffen.
4. Vertragsdauer und Kündigung
4.1 Der Vertrag beginnt und endet am individuell vereinbarten Zeitpunkt.
4.2 Der Vertrag kann ordentlich gekündigt werden. Die Fristen hierzu sind im Maklervertrag geregelt
4.3 Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grunde ist möglich. Ein wichtiger Grund liegt
beispielsweise vor, wenn der Auftraggeber mit zwei fälligen, aufeinander folgenden Zahlungen
im Verzug ist und nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht leistet.
5. Leistungsumfang, Pflichten der Vertragspartner
5.1 Die vom Dienstleister zu erbringenden Leistungen umfassen in der Regel die detailliert
aufgelisteten Aufgaben, gemäß dem vom Auftraggeber erteilten Auftrag.
5.2 Der Dienstleister wird den Auftraggeber in periodischen Abständen über das Ergebnis seiner
Tätigkeit in Kenntnis setzen. Die Vertragspartner können im Vertrag einen Zeitplan für die
Leistungserbringung und einen geplanten Endtermin für die Beendigung von Dienstleistungen vereinbaren.
5.3 Ist dem Dienstleister die vertraglich geschuldete Erbringung eines Auftrags tatsächlich nicht
möglich, so hat er den Auftraggeber unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen.
5.4 Der Dienstleister stellt die zur Leistungserbringung erforderliche Technikausstattung und das
nötige Personal, es sein denn individualvertraglich ist etwas anderes vereinbart.
Die Parteien sind bemüht, nach bestem Wissen und Gewissen den Vertragspartner bei der
Erbringung der jeweiligen Verpflichtung durch Überlassen von Informationen, Auskünften oder
Erfahrungen zu unterstützen, um einen reibungslosen und effizienten Arbeitsablauf für beide
Parteien zu gewährleisten.
Das erklärte Ziel beider Vertragsparteien ist es, eine langfristige umfassende Zusammenarbeit
in allen Finanzangelegenheiten anzustreben und hierdurch eine gewinnbringende Kooperation
für beide Seiten zu erreichen.
5.5 Jeder der Vertragspartner kann beim anderen Vertragspartner in schriftlicher Form Änderungen
des vereinbarten Leistungsumfangs beantragen. Nach Erhalt eines Änderungsantrags wird der
Empfänger prüfen, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung durchführbar ist und dem
Antragsteller die Zustimmung bzw. Ablehnung unverzüglich in Textform mitteilen und
gegebenenfalls begründen. Erfordert ein Änderungsantrag des Auftraggebers eine
umfangreiche Überprüfung, kann der Überprüfungsaufwand hierfür vom Dienstleister bei
vorheriger Ankündigung berechnet werden, sofern der Auftraggeber dennoch auf der
Überprüfung des Änderungsantrages besteht.
Ggf. werden die für eine Überprüfung und/oder eine Änderung erforderlichen vertraglichen
Anpassungen der vereinbarten Bedingungen und Leistungen in einer Änderungsvereinbarung
schriftlich festgelegt und kommen entsprechend diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande.
6. Preise und Zahlungsbedingungen
6.1 Die Leistungen des Dienstleisters werden im Regelfall durch Courtagen und Provisionen der
kooperierenden Gesellschaften abgegolten, soweit nicht im Vertrag eine andere
Rechnungsstellung vereinbart ist.
6.2 Weiterführende Dienstleistungen werden zu dem im Anhang aufgeführten Festpreis nach Beendigung oder bei
Vereinbarung der Vergütung auf Zeit- und Aufwandbasis monatlich/jährlich fällig und berechnet,
soweit nicht im Vertrag eine andere Rechnungsstellung vereinbart ist.
6.3 Angegebene Schätzpreise für Dienstleistungen auf Zeit- und Aufwandbasis, insbesondere in
Kostenvoranschlägen sind unverbindlich. Die einer Schätzung zugrundeliegenden
Mengenansätze beruhen auf einer nach bestem Wissen durchgeführten Bewertung des Leistungsumfangs.
6.4 Für Neukunden, sowie für Bestandskunden mit einer auskömmlichen Bestandsgrösse
in der Betreuung des Dienstleisters erhebt dieser eine rabattierte Servicepauschale gemäß Anlage 1.
Für Bestandskunden mit Kleinbeständen und somit einer nicht ausreichenden
Kundenbeziehung erhebt der Dienstleister die volle monatliche/jährliche Servicepauschale gemäß Anlage 1.
Alle Servicepauschalen werden jeweils im Januar mit jährlicher Zahlungsweise fällig.
Im ersten Jahr erfolgt die Berechnung anteilig nach vollen Monaten.
Die Qualität der Kundenbeziehung definiert sich über die Anzahl der betreuten Sparten und des
in Betreuung stehenden Jahresbeitrags des jeweiligen Kunden. Als Einzelsparten werden
hierbei alle Hauptbereiche der Versicherung wie z.B Haftpflicht, Hausrat, Wohngebäude,
Rechtsschutz, Unfall, Kfz, Krankenversicherung, Lebensversicherung, Rentenversicherung,
Berufsunfähigkeitsversicherung oder auch gewerbliche Versicherungen berücksichtigt. Des
Weiteren zählen Geldanlagen, Bausparverträge, Immobilienfinanzierungen, Kredite und
Verträge im Energiebereich dazu. Die Aufzählung ist beispielhaft und nicht abschliessend.
Als ausreichend gelten mindestens 3 Sparten oder mindestens 5.000.- Jahresbeitrag die beim
Dienstleister in courtagepflichtiger Betreuung stehen. Familiäre Kundenverknüpfungen werden
hierbei wohlwollend geprüft und ggf. angerechnet.
6.5 Die Umsatzsteuer wird mit dem zur Zeit der Leistung geltenden Umsatzsteuersatz in Rechnung gestellt.
6.6 Rechnungen sind bei Erhalt ohne Abzug zahlbar. Ist der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von
30 Tagen nach dem Rechnungsdatum eingegangen, ist der Dienstleister berechtigt
Verzugszinsen geltend zu machen. Die Verzugszinsen betragen 5 % p.a. über dem zur Zeit
der Berechnung geltenden Basiszinssatz. Zum Rechnungseinzug dürfen Dienstleister eingesetzt werden.
6.7 Wird die Rechnung zur Servicepauschale nicht fristgerecht oder trotz Erinnerung bzw.
Mahnung überhaupt nicht beglichen, werden alle künftigen Leistungen des Dienstleisters
gemäß den geltenden Stundensätzen laut Anlage 1 in Rechnung gestellt.
7. Haftung
Der Dienstleister haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den
gesetzlichen Bestimmungen.
Die weiteren Bestimmungen zur Haftung und Verjährung ist im jeweiligen Maklervertrag geregelt.
8. Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu
widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns
Fairfinanz Finanzmakler, Gartenstr. 18, 56357 Bogel Email: info@fairfinanz-germany.de, Fax: 06772 94107
mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail)
über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des
Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen
erhalten haben, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns
eingegangen ist.
Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn Sie die Ausführung der Dienstleistung vor Ende der
Widerrufsfrist selbst veranlassen. Davon ist auszugehen, wenn wir bereits nachweislich für Sie
tätig geworden sind.
9. Gerichtsstand
Für die Geschäftsverbindung zwischen den Parteien gilt ausschließlich deutsches Recht.
Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Coburg.
Ort, Datum Dienstleister Ort, Datum Auftraggeber
Anlage 1 zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen SERVICEPAUSCHALE
UND HONORARE
für Dienstleistungen der Firma FAIRFINANZ-GERMANY und NAHKLAR Finanzmakler GmbH
Stand: 01.10.2019
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Tel. 06772 94106,Mail: info@fairfinanz-germany.de,Steuernummer:22/14381077
NAHKLAR Finanzmakler GmbH, Hutäcker 2, 96472 Rödental
Tel. 09563 549 09 70, Mail: info@nahklar.de, Steuernummer: 212/133/10094
Präambel
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die grundsätzliche
Umgangsform mit unseren Kunden. Unser Ziel ist es in alle bestehenden und zukünftigen Finanzverträge unserer Kunden Klarheit
und Transparenz zu bringen. Des Weiteren streben wir durch den Einsatz unseres Fachwissens
und unterstützender Technik an, für unsere Kunde eine deutliche Verbesserung des
Preis- Leistungsverhältnisses und der Bedingungen bei den jeweiligen Verträgen zu erzielen.
Bei all unseren Geschäftsbeziehungen setzen wir auf eine umfassende Betreuung des
gesamten Vertragsbestandes des jeweiligen Kunden. Hierbei erwarten wir auch die
uneingeschränkte Kooperationsbereitschaft des Kunden. Nur so ist der intensive Zeit- und
Technikaufwand unsererseits zu rechtfertigen und dauerhaft zu gewährleisten.
Dieser ist mit der festgelegten Servicepauschale abgegolten.
Bei vereinbarten Ausnahmen von dieser Regelung, bei Aufträgen mit überdurchschnittlichem
Arbeitsaufwand oder bei Kundenbeziehungen mit nicht ausreichendem Vertragsbestand in
unserer Betreuung erheben wir separat vereinbarte Honorare oder ein pauschales
Serviceentgelt ohne Rabattierung.
1. Servicepauschale
1.1 Die jährliche Servicepauschale pro Kunde beträgt 98,00 Euro inkl. MwSt. Diese wird
jeweils im Januar mit jährlicher Zahlungsweise fällig. Im ersten Jahr erfolgt die Berechnung
anteilig nach vollen Monaten.
Neukunden im ersten Jahr, sowie Kunden mit einer ausreichenden Bestandsgrösse
erhalten 60% Rabatt.
1.2 Weitere Personen im Familienverbund erhalten 25% Rabatt. Kinder im
Familienverbund bleiben bis Ende des Jahres in dem der 20. Geburtstag erreicht wird
kostenfrei.
Als Familienverbund gelten Ehe- oder Lebenspartner, auch gleichgeschlechtlich, sowie Kinder
dieser Personen, die unter gleicher Meldeadresse leben.
1.3 Doppelte Berechnungen von Servicepauschalen durch Verknüpfungen von Personen z.B.
durch Führung der Person als Inhaber einer Firma finden nicht statt.
1.4 Die Umsatzsteuer wird mit dem zur Zeit der Leistung geltenden Umsatzsteuersatz in Rechnung gestellt.
1.5 Die monatliche Servicepauschale wird grundsätzlich immer vereinbart. Bei einer nicht
auskömmlichen Geschäftsbeziehung wird diese in vollem Umfang, ohne Nachlass, erhoben.
Sie wird zum nächsten 1.1. um 60% rabattiert wenn die Kriterien durch einen entsprechenden Bestand in der Betreuung des Dienstleisters erfüllt sind.
Somit hat jeder Kunde die Möglichkeit die zu zahlende Servicepauschale durch den Ausbau
seines betreuten Bestandes deutlich zu reduzieren.
1.6 Die Qualität der Kundenbeziehung definiert sich über die Anzahl der betreuten Sparten und des
in Betreuung stehenden Jahresbeitrags des jeweiligen Kunden. Als Einzelsparten werden
hierbei alle Hauptbereiche der Versicherung wie z.B Haftpflicht, Hausrat, Wohngebäude,
Rechtsschutz, Unfall, Kfz, Krankenversicherung, Lebensversicherung, Rentenversicherung,
Berufsunfähigkeitsversicherung oder auch gewerbliche Versicherungen berücksichtigt.
Des Weiteren zählen Geldanlagen, Bausparverträge, Immobilienfinanzierungen, Kredite und
Verträge im Energiebereich dazu. Die Aufzählung ist beispielhaft und nicht abschliessend.
1.7 Als auskömmlich gelten mindestens 3 Sparten oder mindestens 5.000.- Jahresbeitrag die beim
Dienstleister in courtagepflichtiger Betreuung stehen. Familiäre Kundenverknüpfungen werden
hierbei wohlwollend geprüft und ggf. angerechnet.
1.8 Im Rahmen der Servicepauschale werden ausschließlich Tätigkeiten ausgeführt die keinem
gesetzlichen Erlaubnisvorbehalt unterliegen.
Weiterhin handelt es sich ausschließlich um Aufgaben die nicht in den Bereich der Tätigkeiten
nach §34d der Gewerbeordnung fallen und somit auch nicht zur Kerntätigkeit als
Versicherungsmakler gehören.
1.9 Beispielhaft Aufzählung von Tätigkeiten im Rahmen der Pauschale (nicht abschliessend)
• Ordnen von Versicherungs- und Finanzunterlagen
• Information über versicherungsrechtlich und wirtschaftlich erhebliche Umstände im
Rahmen der Bestandsanalyse der vorgelegten Unterlagen
• Anlage und laufende Pflege eines Ordners für Finanzverträge
• Einrichtung und Pflege eines digitalen Kundenordners
• Angebot einer digitalen Kunden-App (Simplr)
• Jährliches Reporting zu bestehenden Verträgen z.B. für den Steuerberater
• Automatisierte jährliche Günstigerprüfung im Sachversicherungsbereich
• Jährliche Besprechung der aktuellen Lebens- und Vertragssituation
• Risikoanfragen zur Vorprüfung oder Erweiterung eines Versicherungsschutzes
• Renditecheck bestehender Anlagen und Altersvorsorgeverträgen
• eVb Email und SMS Service bei Kfz Versicherungen
• Erweiterte Unterstützung im Schadenfall z.B. Vor-Ort Begleitung bei Gutachterterminen
• Fotoarchivierung zur Beweissicherung im Schadenfall
• Verhandlung mit Versicherern
• Unterstützung bei der Auswahl von gesetzlichen Krankenversicherungen
• Unterstützung bei der Auswahl von Strom- und Gasversorgern
• Bereitstellung laufender News zu Finanzthemen z.B per Newsletter oder Videochannel
2. Honorare
2.1 NAHKLAR Finanzmakler GmbH ist ein nach §34c, §34d, §34f und §34i Gewerbeordnung
tätiger und unabhängiger Finanz-, Immobilien- und Versicherungsmakler.
Für die Vermittlung von Produkten in den genannten Sparten Finanzen, Immobilien und
Versicherungen erhält die NAHKLAR Finanzmakler GmbH von den jeweiligen Produktpartnern
Provisionen und Courtagen.
Für die Beratung in diesen Segmenten, die zu einem vergütungspflichtigen Vertragsabschluss
führen, fällt daher kein Honorar an.
2.2 Der Auftraggeber hat jedoch grundsätzlich die Möglichkeit sogenannte „Nettotarife“, also Tarife
ohne Provision anzufragen und ggf. z.B. zur Verbesserung seiner Rendite zu wählen. In diesem
Fall wird ein individuell vereinbartes Honorar fällig. Die Höhe und die Rahmenbedingungen
werden dem Kunden vor Vertragsabschluss zur Kenntnis gegeben.
2.3 Für eine Beratung oder Dienstleistung die dem Auftraggeber ausschließlich dazu dient unsere
fachliche Expertise in Anspruch zu nehmen bzw. ihn in einem der o.g. Segmente zu
unterstützen fallen die nachfolgend aufgeführten Honorare auf Zeit- und Aufwandbasis an.
2.4 Im Rahmen der Honorare werden ausschließlich Tätigkeiten ausgeführt die keinem
gesetzlichen Erlaubnisvorbehalt unterliegen. Es erfolgt keine Rechts- oder Steuerberatung.
2.5 Wir berechnen den Aufwand je angefangene 30 Minuten.
Der Stundensatz beträgt 190,00 € inkl. MwSt. je volle Stunde, das entspricht 95,00 € inkl.
MwSt. je angefangene 30 Minuten.
Hierbei handelt es sich um die Stundensätze des Inhabers der Firma
Fairfinanz-Germany Thomas Salzmann.
2.6 Die Umsatzsteuer wird mit dem zur Zeit der Leistung geltenden Umsatzsteuersatz in Rechnung gestellt.
2.7 Bei Terminen ausserhalb unseres Büros werden Fahrt- ,Anreise- und Übernachtungskosten
separat in Rechnung gestellt.
2.8 Der Auftraggeber erhält im Vorfeld eine Einschätzung wieviel Zeit für den Auftrag notwendig ist und
welches Honorar dafür fällig wird.
2.9 Verschiedene, häufig wiederkehrende Dienstleistungen wie z.B. der professionelle Vergleich von
Kfz Versicherungen oder die Erstellung von fachmännischen Versorgungsbetrachtungen werden gegen
Pauschalhonorare abgerechnet. Diese werden im Vorfeld bekannt gegeben.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Versicherungsmakler
§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Der Versicherungsmaklervertrag unter Einbeziehung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), bezieht sich nur auf die im Maklervertrag ausdrücklich benannten privatrechtlichen Versicherungsverträge, für die eine Vermittlungstätigkeit gewünscht wurde oder eine Verwaltungsübernahme auf den Makler erfolgte.
(2) Es kann gesondert vereinbart werden, dass sich die Beauftragung auf bereits beim Abschluss dieses Vertrages bestehende Versicherungsverhältnisse erstrecken soll. Diese Vertragsverhältnisse werden dann künftig durch den Makler verwaltet, sofern sie der Versicherer courtagepflichtig in den Bestand des Maklers überträgt.
(3) Eine anderweitige oder weitergehende Tätigkeits- oder Beratungsverpflichtung, außer für die Vermittlung und/oder Verwaltung des gewünschten Versicherungsschutzes des Mandanten besteht nicht. Insbesondere ist eine Beratung oder Betreuung der gesetzlichen Sozialversicherungen nicht von der Maklertätigkeit umfasst.
§ 2 Pflichten des Mandanten
(1) Der Mandant ist zur Mitwirkung, insbesondere zur unverzüglichen und vollständigen Erteilung wahrheitsgemäßer Angaben verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung der Beauftragung erforderlich ist. Dies gilt auch für Änderungen seiner Risiko- oder Rechtsverhältnisse oder der zugrunde liegenden Tatsachen nach Vertragsschluss, die für den jeweiligen Versicherungsschutz relevant sein könnten. Unterlässt der Mandant die unverzügliche Information, besteht eventuell kein oder kein vollständiger Anspruch aus dem Versicherungsvertrag. Insbesondere hat er dem Makler unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen vollständig zu übergeben.
(2) Bei der Bearbeitung der Vermittlungsanfrage kann nur der vom Mandanten geschilderte Sachverhalt zugrunde gelegt werden. Der dargelegte Sachverhalt ist als vollständig, wahrheitsgemäß und abschließend als Beratungsgrundlage anzunehmen. Der Makler ist nicht verpflichtet und nicht in der Lage sich nach der Vermittlung des gewünschten Versicherungsschutzes fortlaufend über eventuelle Änderungen der Verhältnisse des Mandanten zu informieren. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können, auch wenn der Mandant selbst erst später eigene Kenntnis erhält.
(3) Der Mandant verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse und -konzepte des Maklers nur mit einer vorherigen in Textform erteilten Einwilligung des Maklers an Dritte (z.B. Kreditinstitute, Konkurrenzunternehmen) weiterzugeben. Für eigene Versicherungsanalysen und individuell erstellte Deckungskonzepte nimmt der Makler Urheberrechtschutz nach den Bestimmungen des Urhebergesetzes in Anspruch. Eine Haftungsverantwortung des Maklers für deren Inhalt gegenüber Dritten wird ausgeschlossen.
(4) Die aus den Versicherungsverträgen unmittelbar erwachsenden Verpflichtungen, wie die Prämienzahlungen, Anzeigepflichten und die Einhaltung vertraglicher Obliegenheiten, etc. sind vom Mandanten zu erfüllen. Daneben ist der Mandant verpflichtet, dem Makler die vertragsbezogene Korrespondenz des Versicherers für eine gewünschte Interessenwahrnehmung zur Verfügung zu stellen oder den Schriftverkehr mit dem Versicherer ausschließlich über den Makler zu führen.
§ 3 Aufgaben des Maklers
(1) Der Makler oder der für ihn tätige Vermittler nimmt eine Vorauswahl von geeigneten Versicherern und Versicherungsprodukten vor, welche den mitgeteilten Mandantenwünschen und Bedürfnissen entsprechen könnten. Er berücksichtigt lediglich solche Versicherer, die bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zugelassen sind und eine Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland unterhalten und Vertragsbedingungen in deutscher Sprache und nach deutschem Recht anbieten. Er übernimmt keine Prüfung der Solvenz der Versicherer, soweit diese der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegen. Er berücksichtigt nur diejenigen Versicherer, die bereit sind mit ihm zusammenzuarbeiten und ihm eine übliche Courtage für seine Tätigkeiten bezahlen. Direktversicherer oder andere nicht frei auf dem Versicherungsmarkt zugängliche Deckungskonzepte werden von dem Makler/seinem Vermittler nicht berücksichtigt. Bei Angeboten von Versicherungsunternehmen, die den Hauptsitz nicht in der BRD haben, besteht keine Pflicht zur objektiven und ausgewogenen Marktuntersuchung. Dies gilt auch dann, wenn diese Versicherungsbedingungen in deutscher Sprache anbieten oder eine Niederlassung in der BRD unterhalten bzw. ihre Leistungen im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) anbieten.
(2) Der Makler oder der für ihn tätige Vermittler ist befugt, dem Mandanten zunächst ein optimiertes Deckungskonzept mit möglichst leistungserweiternden und / oder -verbesserten Bedingungen zu empfehlen. Das Deckungskonzept wurde mit Versicherern speziell ausgehandelt, die im Wege einer objektiven und ausgewogenen Marktuntersuchung ermittelt wurden. Nimmt der Mandant das Angebot des speziellen Deckungskonzeptes nicht in Anspruch, empfiehlt der Makler oder der für ihn tätige Vermittler einen nach fachlichen Kriterien aus einer hinreichenden Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen und von Versicherern ausgewählten Versicherungsvertrag (§60 Absatz 1 VVG).
(3) Der Makler erhält ausreichend Zeit, um die Vermittlung eines Versicherungsvertragsverhältnisses vorzubereiten und verschiedene Angebote bei den Versicherern einzuholen. Benötigt der Mandant eine sofortige Deckung eines Risikos, hat er ein sofortiges Tätigwerden mit dem Makler im Maklervertrag in Textform zu vereinbaren.
(4) Der Makler kann nicht gewährleisten, dass zeitnah ein Versicherer die vorläufige Deckung oder überhaupt die Übernahme eines Risikos erklärt. Der Mandant wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass er erst nach in Textform erteilter Bestätigung durch den Versicherer und nur in dem beschriebenen Umfang über vorläufigen oder gewünschten Versicherungsschutz verfügt, sofern der Mandant seine versicherungsvertraglichen Pflichten erfüllt.
(5) Der Mandant kann jederzeit vom Makler die Überprüfung und Aktualisierung der vermittelten Versicherungsverträge an eine veränderte Risiko-, Markt- und/oder Rechtslage verlangen. Erst nach entsprechender Mitteilung entsteht für den Makler diese Tätigkeitspflicht. Sodann übernimmt der Makler eine Überprüfung des Versicherungsschutzes anhand der veränderten Rechts-, Risiko- und Marktverhältnisse und veranlasst nach Weisung des Mandanten ggf. die Änderung des Versicherungsschutzes.
(6) Im Rahmen der Wahrnehmung der Aufgaben des Maklers erteilt dieser auf Anfrage des Mandanten jederzeit Auskunft zu dem vermittelten Vertragsverhältnis.
(7) Der Makler verpflichtet sich, die Versicherer nur entsprechend der Weisungen des Mandanten zu informieren. Erklärungen, die er im Auftrage seines Mandanten an die Versicherer weiterleitet, werden dem Mandanten zugerechnet. Darüber hinausgehende Informationen werden an den/oder die Versicherer oder sonstige Dritte nicht weitergegeben, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
§ 4 Haftungsbegrenzung/Ausschlüsse
(1) Die Haftung des Maklers für eine Verletzung seiner Pflichten insbesondere auch der gesetzlichen Beratungs- und Dokumentationspflicht nach §§ 60, 61, 63 VVG und seiner Verwaltungs- und Betreuungspflichten, ist auf die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung gültige Mindestversicherungssumme je Schadensfall nach § 9 VersVermV begrenzt. Die bestehende Vermögensschadenhaftpflichtversicherung deckt diese Haftungssumme ab und geht darüber hinaus bis zu einem Betrag von mindestens 2,5 Mio. EUR.
(2) Als einzelner Schadensfall ist die Summe der Schadenersatzansprüche aller Anspruchsberechtigten zu verstehen, die sich aus ein und derselben Handlung ergeben, oder die von demselben Anspruchsberechtigten aus verschiedenen Handlungen gegen den VM, seine Mitarbeiter und seiner Kooperationspartner geltend gemacht werden kann, soweit ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang besteht.
(3) Für Vermögensschäden, die dem Mandanten infolge leicht fahrlässiger Verletzung von Nebenpflichten entstehen, haftet der Makler nicht.
(4) Schadensersatzansprüche des Mandanten aus diesem Vertrag verjähren spätestens nach einem Jahr. Die Verjährung beginnt zum Schluss des Jahres, in welchem der Mandant Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
(5) Die in § 4 Abs. 2, 3, 4 und 5 geregelten Beschränkungen gelten nicht, soweit die Haftung des Maklers oder die daraus resultierenden Schadensersatzansprüche des Mandanten auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Maklers oder auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit beruhen.
(6) Für Fehlberatungen oder nicht geeignete Beratungsergebnisse wegen nicht vollständiger, unverzüglicher oder wahrheitsgemäßer Information des Mandanten ist die Haftung für Vermögensschäden ausgeschlossen, es sei denn, der Mandant weist dem Makler nach, dass er vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.
(7) Für die Richtigkeit von EDV-Berechnungen, für Produktangaben oder Versicherungsbedingungen der Versicherer oder sonstiger für den Mandanten tätiger Dritter haftet der Makler nicht.
(8) Sofern für den Makler ein Vermittler tätig ist, gelten die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gem. § 4 auch für diesen als vereinbart.
§ 5 Abtretungsverbot und Aufrechnungsverbot
(1) Sämtliche sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte oder Ansprüche des Mandanten gegen den Makler sind nicht übertragbar, abtretbar oder belastbar.
(2) Die Aufrechnung des Mandanten gegen eine Forderung des Maklers ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Mandanten zulässig.
§ 6 Erklärungsfiktion
Der Mandant nimmt Änderungen dieser Geschäftsbedingungen durch sein Schweigen konkludent an, wenn ihm unter drucktechnischer Hervorhebung die Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen in Textform durch den Makler angezeigt worden sind, der Mandant innerhalb einer Frist von einen Monat ab Zugang der Änderung keinen Widerspruch gegen die Änderung eingelegt hat, und er von dem Makler mit dem Änderungsschreiben deutlich darauf hingewiesen worden ist, dass sein Schweigen als Annahme der Änderung gilt.
§ 7 Datenschutzerklärung, Maklervollmacht und Rechtsnachfolge
(1) Die Berechtigung des Maklers zur Erhebung, Speicherung und Verwendung der Kundendaten, sowie zur Vertretung des Mandanten ergeben sich jeweils aus einer separaten Erklärung.
(2) Der Mandant willigt bereits jetzt in eine etwaige Vertragsübernahme durch einen anderen oder weitere Makler, beispielsweise durch Verkauf oder Erweiterung des Maklerhauses, ein.
§ 8 Schlussbestimmungen
(1) Sollte eine Regelung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, oder sich eine Regelungslücke herausstellen, berührt dies nicht die Wirksamkeit des Vertrages als Ganzem. Die Ersetzung der unwirksamen Bestimmung oder die Schließung der Lücke hat vielmehr ergänzend durch eine Regelung zu erfolgen, die dem beabsichtigtem Zwecke der Regelung am nächsten kommt.
(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten ist soweit gesetzlich zulässig vereinbar der Sitz des Maklers. Dies gilt auch wenn der Mandant seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt. Es findet deutsches Recht Anwendung.
(3) Änderungen und Ergänzungen zu diesem Maklervertrag bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Abbedingung dieses Textformerfordernisses.
Stand: Februar 2017